| |
DHH841 > FUNK 29.06.15 21:38l 144 Lines 6385 Bytes #999 (360) @ FFL
BID : T6PDBO84101G
Read: GAST
Subj: Re: Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - K
Path: FFLB0X<DBO841
Sent: 150629/2033z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b11 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To: FUNK @ FFL
X-Info: Sent with login password
Update vom 29.06.2015:
----------------------
Rechtsanwalt Michael Riedel hat die vorstehende Entscheidung sowie einen
ähnlichen Fall analysiert und kommentiert. Die Ausführungen von Rechtsanwalt
Riedel sind unter http://lawfactory.de/news23.html und
http://lawfactory.de/news24.html
zu finden.
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To: FUNK @ FFL
X-Info: Sent with login password
>
>Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - Klage abgewiesen
>
>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 15. Mai 2015 endgültig
>die Klage eines Funkamateurs abgewiesen, der gefordert hatte, die
>Bundesnetzagentur (BNetzA) solle verpflichtet werden, Störungen seiner
>Amateurfunkanlage zu beseitigen. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht
>ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014.
>
>Der Funkamateur hatte der BNetzA im November 2011 gemeldet, dass seine
>Amateurfunkanlage durch eine im Hause seines Nachbarn befindliche
>Halogen-Flurleuchte bzw. deren Trafo gestört wird. Auf dem 160-Meter-Band und
>insbesondere auf dem 80-Meter-Band sei dadurch Amateurfunkbetrieb unmöglich
>geworden.
>
>Die BNetzA nahm daraufhin im Mai 2012 und (nach erneuter Aufforderung durch
den
>Funkamateur) im Januar 2013 an einer Flur-Steckdose im Hause des Nachbarn
>Messungen vor. Ob die Halogenleuchte bzw. der Trafo eine CE-Kennzeichnung
>aufweisen, konnte nicht festgestellt werden, weil Leuchte und Trafo in die
>Decke eingelassen und dadurch nicht frei zugänglich waren. Als Ergebnis
teilte
>die BNetzA dem Funkamateur mit, dass die Flurleuchte des Nachbarn im
>Amateurfunkbereich die Grenzwerte der maßgeblichen Norm DIN EN 55015:2009-11
>einhalte. Andere Störquellen seien nicht zu finden. Damit war die
Angelegenheit
>für die Behörde erledigt.
>
>Der Funkamateur war mit diesem Bescheid nicht einverstanden und erhob im Juli
>2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Behörde solle dazu
>verpflichtet werden, die vom Haus des Nachbarn ausgehenden Beeinträchtigungen
>der Amateurfunkanlage "durch hoheitliche Maßnahmen zu beseitigen".
>
>Er begründete die Klage damit, dass er ein Recht auf die störungsfreie
Nutzung
>des Amateurfunks habe. Dies gehe aus der der EMV-Richtlinie 2004/108/EG (dort
>Erwägungsgrund 2) sowie aus der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
>hervor. Außerdem hätten die Messungen der BNetzA nicht den Vorschriften der
>angegebenen Norm DIN EN 55015:2009-11 entsprochen, weil sie nicht in einem
>reflexionsfreien Raum stattgefunden hätten. Auch sei die BNetzA - so die
>Auffassung des Funkamateurs - verpflichtet gewesen, an seiner Antenne die
>Störfeldstärke zu messen, denn diese allein sei entscheidend. Zudem sei die
>Deckenleuchte des Nachbarn eine ortsfeste Anlage, deren ordnungsgemäße
>Installation nicht nachgewiesen werden könne. Seine Geräte trügen dagegen die
>CE-Kennzeichnung. Die Entscheidung der BNetzA sei rechtsfehlerhaft.
>
>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte in erster Instanz dieser
>Klagebegründung des Funkamateurs nicht.
>
>Die EMV-Richtlinie 2004/108/EG - so das Gericht - entfalte keine unmittelbare
>Wirkung, sondern werde durch nationale Vorschriften, insbesondere durch das
>EMVG, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auch die FSBeitrV enthalte keinen
>Anspruch auf die Sicherstellung eines störungsfreien Amateurfunks durch die
>BNetzA. Ob die Flurleuchte eine "ortsfeste Anlage" im Sinne des EMVG ist, sei
>fraglich. Außerdem begründe der § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG, der die BNetzA
>berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ortsfeste Anlage zu überprüfen
und
>Anordnungen zur Störungsbeseitigung zu treffen, keinen Anspruch auf ein
>Einschreiten der BNetzA.
>
>Beim Amateurfunk seien - so das Gericht weiter - "dessen Besonderheiten
>gegenüber anderen Betriebsmitteln im Hinblick auf die elektromagnetische
>Verträglichkeit zu berücksichtigen". Ein Funkamateur könne gemäß § 7 Abs. 2
>AFuG abweichend von den Anforderungen des EMVG den Grad der Störfestigkeit
bzw.
>Empfindlichkeit seiner Geräte selbst bestimmen. In solchen Fällen müsse er
dann
>aber Störungen durch andere Betriebsmittel, die die Anforderungen des § 4
EMVG
>einhalten, hinnehmen. Entsprechen dagegen sowohl die Geräte des Funkamateurs
>als auch die anderen Geräte den Anforderungen des EMVG, so ist es Aufgabe der
>BNetzA, "unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Abhilfemaßnahmen mit
>diesen zu verlassen" (§ 14 Abs. 6 Nr. 4 EMVG).
>
>Die Art der Messungen durch die BNetzA waren nach Auffassung des Gerichts
nicht
>zu beanstanden. Eine Messung im reflexionsfreien Raum sei der Norm DIN EN
>55015:2009-11 zufolge nicht zwingend erforderlich.
>
>In den für den Amateurfunk zugelassenen Frequenzbereichen - so das
>Verwaltungsgericht abschließend - hält die Flurleuchte des Nachbarn die
>Grenzwerte der DIN EN 55015:2009-11 ein. Frequenzbereiche, in denen die
Leuchte
>die Grenzwerte überschreitet, seien nicht dem Amateurfunk zugewiesen und
diese
>würden vom Funkamateur nach dessen Angaben auch nicht genutzt. Die
Beseitigung
>von Störungen in diesen Frequenzbereichen könne der Funkamateur nicht
>verlangen.
>
>Die Klage wurde daher abgewiesen.
>
>Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen beantragte der
>Funkamateur Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
>Nordrhein-Westfalen.
>
>Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des
Gerichts
>ergeben sich an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
>Gelsenkirchen keine ernstlichen Zweifel. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
>Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Streitwert wurde auf 5000 Euro
festgesetzt.
>Die Kosten des Verfahrens muss der Funkamateur tragen.
>
>- wolf -
>
>Weiterführende Links:
>Volltext des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
>vom 15. Mai 2015: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/13_A_
>2134_14_Beschluss_20150515.html
>Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September
>2014: http://openjur.de/u/743585.html
>
>© FM-FUNKMAGAZIN
>www.funkmagazin.de
>
>Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien
>(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
>
>--
>
>Quelle: http://www.funkmagazin.de/270615.htm
>
>73 de Hans!
>
>
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |