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Subj: Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - Klage abgewiesen
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Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - Klage abgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 15. Mai 2015 endgültig
die Klage eines Funkamateurs abgewiesen, der gefordert hatte, die
Bundesnetzagentur (BNetzA) solle verpflichtet werden, Störungen seiner
Amateurfunkanlage zu beseitigen. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht
ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014.

Der Funkamateur hatte der BNetzA im November 2011 gemeldet, dass seine
Amateurfunkanlage durch eine im Hause seines Nachbarn befindliche
Halogen-Flurleuchte bzw. deren Trafo gestört wird. Auf dem 160-Meter-Band und
insbesondere auf dem 80-Meter-Band sei dadurch Amateurfunkbetrieb unmöglich
geworden. 

Die BNetzA nahm daraufhin im Mai 2012 und (nach erneuter Aufforderung durch den
Funkamateur) im Januar 2013 an einer Flur-Steckdose im Hause des Nachbarn
Messungen vor. Ob die Halogenleuchte bzw. der Trafo eine CE-Kennzeichnung
aufweisen, konnte nicht festgestellt werden, weil Leuchte und Trafo in die
Decke eingelassen und dadurch nicht frei zugänglich waren. Als Ergebnis teilte
die BNetzA dem Funkamateur mit, dass die Flurleuchte des Nachbarn im
Amateurfunkbereich die Grenzwerte der maßgeblichen Norm DIN EN 55015:2009-11
einhalte. Andere Störquellen seien nicht zu finden. Damit war die Angelegenheit
für die Behörde erledigt.

Der Funkamateur war mit diesem Bescheid nicht einverstanden und erhob im Juli
2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Behörde solle dazu
verpflichtet werden, die vom Haus des Nachbarn ausgehenden Beeinträchtigungen
der Amateurfunkanlage "durch hoheitliche Maßnahmen zu beseitigen".

Er begründete die Klage damit, dass er ein Recht auf die störungsfreie Nutzung
des Amateurfunks habe. Dies gehe aus der der EMV-Richtlinie 2004/108/EG (dort
Erwägungsgrund 2) sowie aus der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
hervor. Außerdem hätten die Messungen der BNetzA nicht den Vorschriften der
angegebenen Norm DIN EN 55015:2009-11 entsprochen, weil sie nicht in einem
reflexionsfreien Raum stattgefunden hätten. Auch sei die BNetzA - so die
Auffassung des Funkamateurs - verpflichtet gewesen, an seiner Antenne die
Störfeldstärke zu messen, denn diese allein sei entscheidend. Zudem sei die
Deckenleuchte des Nachbarn eine ortsfeste Anlage, deren ordnungsgemäße
Installation nicht nachgewiesen werden könne. Seine Geräte trügen dagegen die
CE-Kennzeichnung. Die Entscheidung der BNetzA sei rechtsfehlerhaft. 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte in erster Instanz dieser
Klagebegründung des Funkamateurs nicht. 

Die EMV-Richtlinie 2004/108/EG - so das Gericht - entfalte keine unmittelbare
Wirkung, sondern werde durch nationale Vorschriften, insbesondere durch das
EMVG, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auch die FSBeitrV enthalte keinen
Anspruch auf die Sicherstellung eines störungsfreien Amateurfunks durch die
BNetzA. Ob die Flurleuchte eine "ortsfeste Anlage" im Sinne des EMVG ist, sei
fraglich. Außerdem begründe der § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG, der die BNetzA
berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ortsfeste Anlage zu überprüfen und
Anordnungen zur Störungsbeseitigung zu treffen, keinen Anspruch auf ein
Einschreiten der BNetzA.

Beim Amateurfunk seien - so das Gericht weiter - "dessen Besonderheiten
gegenüber anderen Betriebsmitteln im Hinblick auf die elektromagnetische
Verträglichkeit zu berücksichtigen". Ein Funkamateur könne gemäß § 7 Abs. 2
AFuG abweichend von den Anforderungen des EMVG den Grad der Störfestigkeit bzw.
Empfindlichkeit seiner Geräte selbst bestimmen. In solchen Fällen müsse er dann
aber Störungen durch andere Betriebsmittel, die die Anforderungen des § 4 EMVG
einhalten, hinnehmen. Entsprechen dagegen sowohl die Geräte des Funkamateurs
als auch die anderen Geräte den Anforderungen des EMVG, so ist es Aufgabe der
BNetzA, "unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Abhilfemaßnahmen mit
diesen zu verlassen" (§ 14 Abs. 6 Nr. 4 EMVG).

Die Art der Messungen durch die BNetzA waren nach Auffassung des Gerichts nicht
zu beanstanden. Eine Messung im reflexionsfreien Raum sei der Norm DIN EN
55015:2009-11 zufolge nicht zwingend erforderlich. 

In den für den Amateurfunk zugelassenen Frequenzbereichen - so das
Verwaltungsgericht abschließend - hält die Flurleuchte des Nachbarn die
Grenzwerte der DIN EN 55015:2009-11 ein. Frequenzbereiche, in denen die Leuchte
die Grenzwerte überschreitet, seien nicht dem Amateurfunk zugewiesen und diese
würden vom Funkamateur nach dessen Angaben auch nicht genutzt. Die Beseitigung
von Störungen in diesen Frequenzbereichen könne der Funkamateur nicht
verlangen.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen beantragte der
Funkamateur Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen.

Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts
ergeben sich an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen keine ernstlichen Zweifel. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Streitwert wurde auf 5000 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens muss der Funkamateur tragen.

- wolf -

Weiterführende Links:
Volltext des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 
vom 15. Mai 2015: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/13_A_
2134_14_Beschluss_20150515.html 
Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 
2014: http://openjur.de/u/743585.html 

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--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/270615.htm

73 de Hans!

 


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