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Jubiläum: 40 Jahre CB-Funk in Deutschland

Der CB-Funk feiert in Deutschland am 1. Juli 2015 sein 40-jähriges Bestehen.

Bereits im Jahre 1974 hatte die Konferenz der europäischen
Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ihren Mitgliedsländern empfohlen,
CB-Sprechfunkanlagen - sogenannte "PR27"-Anlagen - im Frequenzbereich 27005 bis
27135 kHz für jedermann freizugeben.

Das damalige "Bundesministerium für Post- und Fernmeldewesen" folgte dieser
Empfehlung und gab mit Wirkung vom 1. Juli 1975 erstmals zwölf
Sprechfunk-Kanäle im 27-MHz-Bereich für die Benutzung durch die Allgemeinheit
frei.

Was heute als selbstverständlich erscheint, war damals eine Sensation, denn
zuvor durften Funkgeräte nur von sog. "Bedarfsträgern" wie Behörden, Firmen und
Hilfsvereinigungen betrieben werden.

Erlaubt waren "ortsfeste" CB-Funkanlagen (Feststationen) sowie "bewegliche"
Anlagen (Mobil- und Handfunkgeräte). Feststationen mussten bei der "Post"
angemeldet werden, für den Betrieb erhob die Behörde eine monatliche Gebühr von
15 DM, die zusammen mit der Telefonrechnung eingezogen wurde. Der Betrieb von
Mobil- und Handfunkgeräten war anmelde- und gebührenfrei. Es durften nur Geräte
benutzt werden, die eine Prüfnummer des damaligen "Fernmeldetechnischen
Zentralamtes" (FTZ) trugen. Die höchstzulässige Sendeleistung betrug max. 0,5
Watt Trägerleistung. Als Modulationsart kam zunächst nur AM zum Einsatz, später
auch FM.

Die Freigabe des CB-Funks führte zu einem wahren Boom bei Anwendern und
Geräteherstellern, der bis Ende der siebziger Jahre anhielt. Es entstanden
zahlreiche Funker-Runden und CB-Vereine. Neben den klassischen Herstellern von
Sprechfunkanlagen nutzen auch Produzenten von Unterhaltungselektronik wie
Grundig, Philips, Blaupunkt u.a. sowie große Versandhäuser wie Quelle und
Neckermann die Gunst der Stunde und boten CB-Funkgeräte unter eigenem Label
an.

Nach dem Abflauen des Booms Anfang der achtziger Jahre begannen Überlegungen,
wie der CB-Funk attraktiver gemacht werden könnte. Das damalige Postministerium
wollte die Modulationsart AM mittelfristig auslaufen lassen und genehmigte im
Jahre 1981 CB-Geräte mit 22 Kanälen, die ausschließlich in FM genutzt werden
durften. Der (verbotene) Betrieb von Feststationen untereinander sollte durch
den Einbau einer "Pilottonsperre" unterbunden werden. Dieses Vorhaben
scheiterte nach kurzer Zeit, weil sich solche Geräte als nahezu unverkäuflich
erwiesen. Der 1982 gegründete CB-Dachverband "Deutscher Arbeitskreis für CB-
und Notfunk" (DAKfCBNF), der über gute Kontakte zum Ministerium verfügte, sowie
die Gerätehersteller und Behördenvertreter einigten sich schließlich im Jahre
1983 auf einen Kompromiss, der 12 Kanäle AM und 40 Kanäle FM mit
Sendeleistungen von 1 bzw. 4 Watt vorsah.

Ende 1993 gab es Gespräche zwischen dem DAKfCBNF und dem Amateurfunk-Verband
DARC. Der DAKfCBNF hoffte, Teile des 70cm-Amateurfunkbandes auch für einen
CB-Funk nutzen zu können. Die zaghaften Annäherungsversuche endeten im Frühjahr
1994. Der DARC wollte dem Zugang zu Teilen des 70cm-Bandes nur im Rahmen einer
Amateurfunk-Einsteigerlizenz zustimmen.

Im Oktober 1994 hielt die Datenübertragung im CB-Funk Einzug: Das inzwischen in
"Bundesministerium für Post und Telekommunikation" (BMPT) umbenannte
Ministerium gab zunächst zwei, später zehn Kanäle für die Übertragung von Daten
frei. Die CB-Funker verwendeten vorwiegend die Betriebsart Packet Radio; es
entstanden umfangreiche CB-Datenfunknetze.

Im Jahre 1995 wagte das BMPT einen "nationalen Alleingang": Die Behörde gab für
den CB-Funk zusätzlich den Frequenzbereich 26565 bis 26955 kHz (Kanal 41 bis
80) in der Modulationsart FM frei. Weil dieser Frequenzbereich nicht europäisch
harmonisiert war, bestimmte das BMPT, dass die neuen Kanäle innerhalb sog.
Schutzzonen entlang der Grenzen zu den Nachbarländern (Ausnahme: Tschechien)
nicht genutzt werden durften.

Ende 1997 sorgte eine geplante "Rufzeichenpflicht" für Aufregung: Als eine der
letzten Amtshandlungen vor seiner Auflösung bestimmte das BMPT, dass bei der
Übertragung digitaler Daten im CB-Funk ein von der Behörde oder vom DAKfCBNF
zugeteiltes Rufzeichen benutzt werden musste. Dies führte zu erheblichen
Protesten bei CB-Funkern. Nur kurze Zeit später, Anfang 1998, nahm die neu
gegründete "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" (RegTP) diese
Regelung wieder zurück.

Ende Mai 2002 hielt offiziell eine "neue" Modulationsart im deutschen CB-Funk
Einzug: Die RegTP gab SSB frei; zunächst befristet auf 12 Kanälen, später (ab
Mai 2005) auf 40 Kanälen.

Eine erhebliche bürokratische und finanzielle Erleichterung für die CB-Funker
trat am 1. Januar 2003 in Kraft: Die RegTP erteilte für den CB-Funk eine sog.
"Allgemeinzuteilung". Damit entfiel weitgehend die "Anmeldepflicht" für solche
CB-Funkgeräte, die bisher nur mit Einzel-Frequenzzuteilungen betrieben werden
durften. Ebenso entfiel die Pflicht zur Zahlung von jährlichen TKG- und
EMVG-Beiträgen für solche Geräte.

Gleichzeitig definierte die Behörde die zulässige Leistung von CB-Funkanlagen
neu: Maßgeblich war nicht mehr wie bisher die reale Sendeleistung an der
Antennenbuchse des Funkgeräts, sondern die "äquivalente Strahlungsleistung"
(ERP) der gesamten Funkanlage, die auch den Gewinn der Antennenanlage
einbezieht. Zunächst konnte noch "hilfsweise" an der Antennenbuchse gemessen
werden und die ERP-Regelung galt nicht für Richtantennen; später entfielen auch
diese Erleichterungen.

Anfang 2008 erlaubte die nunmehr für den Hobbyfunk zuständige
"Bundesnetzagentur" (BNetzA) auf bestimmten Kanälen die Sprachübertragung
zwischen CB-Funkgeräten über das Internet. Dies führte zur Errichtung von
zahlreichen sog. CB-Gateways.

Am 7. Dezember 2011 nahm die BNetzA die vorerst letzte Änderung vor: Sie
erhöhte die zulässige Strahlungsleistung für die Modulationsart SSB auf 12 Watt
und für AM auf 4 Watt. Damit setzte die Behörde eine Entscheidung der CEPT vom
Juni 2011 um. Vorausgegangen waren jahrelange Vorarbeiten in nationalen und
internationalen Gremien und die Schaffung einer geänderten CB-Funk-Norm durch
das europäische Normungsinstitut ETSI.

Die Anhebung der zulässigen Strahlungsleistung auf 12 Watt für SSB hatte auch
Schattenseiten: Dadurch geriet die sog. "Standortbescheinigungspflicht" wieder
in den Blickpunkt der CB-Funker. Sie besagt, dass für den Betrieb einer
ortsfesten Sendeanlage mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine von
der BNetzA ausgestellte kostenpflichtige "Standortbescheinigung" erforderlich
ist, in der Personenschutz-Sicherheitsabstände rund um die Antenne festgelegt
sind. Diese Regelung besteht im Kern schon seit 1992; sie wurde aber von
CB-Funkern wegen der bisher erlaubten niedrigen Sendeleistungen weitgehend
ignoriert. Kritiker bemängelten, dass Nutzer eines "Jedermannfunks" nicht
zwingend über das Fachwissen verfügen müssen, das zur Berechnung des
EIRP-Wertes erforderlich ist. Die BNetzA stellte daraufhin ein Programm zur
Berechnung des EIRP-Wertes zum Download bereit.

Die jetzige CB-Funk-Allgemeinzuteilung ist turnusgemäß bis zum 31. Dezember
2015 befristet. Eine Verlängerung steht außer Frage; ob die BNetzA in diesem
Zusammenhang nennenswerte Änderungen vornehmen wird, ist derzeit nicht bekannt.
Politische Lobbyarbeit von verbliebenen CB-Funk-Vereinigungen und
Interessengruppen ist nicht sichtbar.

Über die aktuelle Zahl der CB-Funker in Deutschland gibt es heute keine
belastbaren Angaben. Die letzte "offizielle" Zahl stammt vom 31. Dezember 2002:
Damals gab es in Deutschland 164.281 CB-Funk-Einzelfrequenzzuteilungen. Die
Nutzerzahlen sind seitdem augenscheinlich stark zurückgegangen, weil Internet
und Handy sowie ein erleichterter Zugang zum Amateurfunk neue
Kommunikationsmöglichkeiten bieten. Aktivitäten in Internetforen und sozialen
Netzwerken zeigen jedoch, dass es nach wie vor eine überschaubare, aber rege
CB-Funk-Community gibt.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/010715.htm

73 de Hans!
 


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