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Subj: TKG geändert: Abhör- und Mitteilungsverbot erweitert
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10.11.2016
TKG geändert: Abhör- und Mitteilungsverbot erweitert
Das in § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegte Abhör- und
Mitteilungsverbot ist erweitert worden: War bisher nur das unbefugte "Abhören"
verboten, so fällt jetzt auch "die in vergleichbarer Weise erfolgende
Kenntnisnahme" darunter.
Die Änderung des TKG-"Abhörparagrafen " ist im "Gesetz zur Erleichterung des
Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze" (DigiNetzG) enthalten, das am 10.
November 2016 in Kraft trat.
§ 89 TKG hat nunmehr folgenden Wortlaut:
"§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der
Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.
Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis
genommen werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie
die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt
entsprechend. Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende
Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer
gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt."
(Unterstreichung der geänderten Passagen durch uns)
In der amtlichen Begründung zu der Änderung heißt es u.a.:
"(...) Grundsätzlich richtet sich § 89 gegen den unbefugten Empfang fremder
Telekommunikationsvorgänge und die Weitergabe von Informationen hierüber an
Dritte, soweit die Funkaussendungen nicht für die Allgemeinheit oder einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Dabei wird der Begriff des Abhörens
verwendet. Vom sprachlichen Verständnis und in der Auslegung des Begriffs durch
die Literatur und die Rechtsprechung erfordert das "Abhören" einen
Kommunikationsvorgang, den ein Dritter im Sinne eines tatsächlichen akustischen
Wahrnehmens mithört. § 89 schützt demnach ausschließlich Sprachaussendungen.
Nicht erfasst sind nonverbale Datenfunkaussendungen. Die Formulierung des
Artikels 17 der VO Funk äthe unauthorized interception of radiocommunications“
im Sinne von "Erfassen von Funkverkehr" geht über den Begriff des Abhörens
hinaus und beinhaltet auch das Empfangen von nicht akustisch wahrnehmbaren
Datenfunkaussendungen.
Die vorliegende Änderung trägt dem Klarstellungserfordernis Rechnung und macht
klar, dass jede Form von unbefugtem Empfang nicht öffentlicher Nachrichten
unabhängig vom (Daten-)Format, untersagt ist. (...)"
Ein Verstoß gegen das Abhör- und Mitteilungsverbot stellt nach wie vor eine
Straftat dar, die gem. § 148 TKG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft werden kann.
- wolf -
Wir danken Rechtsanwalt Michael Riedel für die Hinweise zu diesem Thema.
© FM-FUNKMAGAZIN
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/101116.htm
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