|
EFER18 > FUNK 27.09.16 09:03l 51 Lines 2387 Bytes #999 (999) @ DEU
BID : R9QB35THR00F
Read: GAST
Subj: BNetzA meint: Zwingende Pflicht zur Störungsbearbeitung "unnötig"
Path: FFLB0X<BX1ESW<DBX986<DBQ946<FU0BOX<B35THR
Sent: 160927/0450z @:B35THR.#THR.M.DLNET.DEU.EU [EF JO50MX] obcm1.07b11 LT:999
From: EFER18 @ B35THR.#THR.M.DLNET.DEU.EU (Michael)
To: FUNK @ DEU
X-Info: Sent with login password
26.09.2016
BNetzA meint: Zwingende Pflicht zur Störungsbearbeitung "unnötig"
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die
Bundesnetzagentur (BNetzA) haben offensichtlich kein Interesse daran, zur
Bearbeitung von Funkstörungen gesetzlich zwingend verpfllichtet zu werden. Das
geht aus einer Presseinformation des DARC hervor.
Der "Runde Tisch Amateurfunk" (RTA) hatte in einer Stellungnahme zum Entwurf
des neuen EMV-Gesetzes u.a. die schwachen Befugnisse der BNetzA bei der
Sicherstellung des Funkschutzes beanstandet (das Funkmagazin berichtete). Am
20. September 2016 fanden dazu Gespräche von RTA-Vertretern in Berlin statt, an
denen u.a. auch Vertreter von BMWi und BNetzA teilnahmen.
Der EMV-Gesetzentwurf enthält - ebenso wie das bestehende "alte" EMVG - nur
eine schwache "Befugnis" - nicht eine zwingende Verpflichtung - zum
Einschreiten der BNetzA bei Funkstörungen. Wenn es sich nicht um
sicherheitsrelevante Funkanlagen oder TK-Dienste handelt, keine Personen oder
Sachwerte gefährdet sind und die Geräte formell den Anforderungen des Gesetzes
genügen, hat die BNetzA außerdem nur die Möglichkeit, "Abhilfemaßnahmen in
Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen". Für den Fall, dass ein
"Beteiligter" - etwa ein Störer - die Zusammenarbeit verweigert, verweist das
Gesetz auf den zivilrechtlichen Klageweg.
Der RTA hatte moniert, dass dies nicht den Vorgaben der EMV-Richtlinie
2014/30/EU entspricht. Die Richtlinie enthalte den konkreten Auftrag, Maßnahmen
zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichen zu ergreifen. Die bisherige
Vorschrift solle also schärfer formuliert werden, so dass sich daraus eine
zwingende Beauftragung zur Beabeitung von Funkstörungen durch die BNetzA
ergibt. Auch die Abstufung der Wichtigkeit verschiedener Funkdienste bei der
Störungsbearbeitung sei in der EU-Richtlinie nicht enthalten.
Die Behördenvertreter waren anderer Meinung: Der DARC-Meldung zufolge wurden
die RTA-Vorschläge in Berlin von BMWi und BNetzA "vehement ... als unnötig
abgelehnt".
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de
Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
Quelle: http://www.funkmagazin.de/260916.htm
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |