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01.08.2016
Referentenentwurf des neuen Funkanlagengesetzes veröffentlicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 28. Juli 2016
einen Referentenentwurf des neuen Funkanlagengesetzes (FuAG) veröffentlicht.
Das FuAG ersetzt künftig das bisherige FTEG. Mit dem FuAG wird die
"Funkanlagen-Richtlinie" 2014/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Im Gegensatz zum FTEG wird das neue FuAG nur noch für Funkanlagen, nicht mehr
für sog. "Telekommunikationsendeinrichtungen" gelten. In den Anwendungsbereich
werden künftig auch reine Funkempfangsanlagen fallen. Die vom FTEG her
bekannten Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Selbstbau- bzw. umgebaute
Geräte, Bausätze) sind auch im Entwurf des FuAG enthalten.
Das FuAG enthält in erster Linie Regelungen für sog. "Wirtschaftsakteure"
(Hersteller, Importeure, Händler). Hersteller müssen z.B. dem Entwurf zufolge
ihre Funkgeräte künftig mit einer "Typen-, Chargen- oder Seriennummer" sowie
ihrem Namen bzw. ihrer Handelsmarke und ihrer Postanschrift versehen. (Bei
Platzmangel kann dies auch auf der Verpackung bzw. in den Begleitunterlagen
angegeben werden.). Der Handelsweg der Geräte muss rückverfolgbar seinSS, d. h.
jeder "Wirtschaftsakteur" muss dokumentieren, von wem er ein Gerät erhalten
bzw. an wen er ein Gerät abgegeben hat (gilt nicht für die Abgabe an
Endkunden).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jedem Funkgerät "eine Gebrauchsanleitung und
Sicherheitsinformationen" beigefügt werden müssen, "die zur bestimmungsgemäßen
Nutzung der Funkanlage erforderlich sind". Bei Funkanlagen für
"nichtgewerbliche Nutzer" müssen diese Unterlagen in deutscher Sprache
abgefasst sein. Außerdem müssen jeder Funksendeanlage Informationen über den
Frequenzbereich, die abgestrahlte maximale Sendeleistung und Angaben darüber
beigefügt sein, in welchen EU-Ländern das Gerät unter welchen Bedingungen
betrieben werden darf. Händler sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die
Geräte entsprechend gekennzeichnet sind und dass ihnen alle Unterlagen
beigefügt sind.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (BEMFV) zum Schutz von
Personen in elektromagnetischen Feldern, die derzeit in § 12 FTEG geregelt ist,
ist unverändert in § 32 des Gesetzentwurfs enthalten. Im Gegensatz zur
bisherigen Regelung sind jedoch Verstöße gegen die besagte Rechtsverordnung im
Entwurf nicht mehr mit Bußgeld bedroht.
Der Referentenentwurf des FuAG kann im Internet unter
http://tinyurl.com/j5tcl3q heruntergeladen werden.
Das BMWi bietet "interessierten Kreisen" die Möglichkeit, zu dem Entwurf
Stellung zu nehmen. Stellungnahmen können bis 25. August 2016 an folgende
Anschrift geschickt werden:
BMWi - Referat VI A 2
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
buero-VIA2@bmwi,bund.de
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/010816.htm
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