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EFER18 > FUNK 21.07.16 01:35l 92 Lines 4964 Bytes #999 (999) @ DEU
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Petition gegen Amateurfunkanlage abgelehnt
Der Petitionsausschuss des baden-württembergischen Landtags hat eine Petition
von Nachbarn gegen den Betrieb einer Amateurfunkanlage eines ortsansässigen
Funkamateurs abgelehnt.
Die Nachbarn hatten dem Funkamateur u.a. vorgeworfen, dass seine Anlage
Störungen verursacht, dass ein von ihm errichteter Gittermast das Wohngebiet
"verschandelt" und dass von der Funkanlage gesundheitliche Beeinträchtigungen
ausgehen.
Zu den behaupteten Gerätestörungen heißt es im Abschlussbericht des
Petitionsausschusses u.a.:
"Anwohner haben festgestellt, dass elektrische Geräte und Anlagen, zum
Beispiel Radio, Fernseher, Licht, WLAN und Mobilfunk, seit Inbetriebnahme der
Anlage massiv gestört werden. Ein Teil der Petenten hat Störungen bereits 2010,
nach dem Einzug in das neue Wohngebiet, festgestellt. Etwa 2011 hätten
Störungen in Umfang, Intensität und Zeitdauer zugenommen. Einzelne Störungen
dokumentierten die Petenten durch Protokolle und zum Teil durch
Video-Aufnahmen. (...)"
Seit 2014 - so heißt es weiter - hätten sich Petenten beim Bürgermeisteramt,
dem Amt für Bauen und Naturschutz und dem Umweltamt des Landratsamtes
beschwert. Das Umweltamt habe die Beschwerden an die Bundesnetzagentur
weitergeleitet. Die Petenten seien davon ausgegangen, dass die
Amateurfunkanlage nicht nach den maßgebenden Vorschriften betrieben werde.
Bisher gebe es dafür keine Belege.
Der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur habe "die gemeldeten Störungen
vor Ort umfangreich untersucht". Bei zwei der "störungsmeldenden Parteien"
könne von "elektromagnetischen Unverträglichkeiten oder Funkstörungen"
ausgegangen werden. Es müssten jedoch noch weitere geplante Messungen
abgeschlossen und bewertet werden. Bei einer Familie in der Nachbarschaft des
Funkamateurs werde eine "Messeinrichtung des Bundesnetzagentur betrieben, die
Signale in den Amateurfunkbereichen automatisch registriere". Die Ergebnisse
der Langzeitmessung würden als Nächstes "gesichtet und mit den vom Funkamateur
erstellten Aufzeichnungen seiner Funkaktivität (Stationstagebuch) verglichen
sowie zusätzlich auf zeitliche Übereinstimmung mit den Störungsaufzeichnungen
der Nachbarn überprüft".
Zur angeblichen Verunstaltung der Umgebung durch den Gittermast führte der
Petitionsausschuss u.a. folgendes aus:
"(...) Nach der maßgebenden ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Verunstaltung vor, wenn ein hässlicher,
das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern
verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung
erheblich, das heißt wesentlich ist. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand
führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens
weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine bauliche
Anlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch die Funktionen des jeweils
betroffenen Baugebietes zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung dieser
Merkmale ist weder auf die Ansicht eines ästhetisch besonders empfindsamen
Menschen noch die eines Menschen, der ästhetischen Eindrücken gegenüber
gleichgültig und unempfindlich ist, abzustellen; entscheidend ist vielmehr die
Ansicht eines ästhetischen Eindrücken gegenüber offenen Betrachters, also eines
sogenannten gebildeten Durchschnittsbürgers. (...)"
Es sei auch zu berücksichtigen, "dass es sich bei der Ausübung des Amateurfunks
um eine Freizeitgestaltung handelt, die nach allgemeiner Rechtsauffassung des
Baurechts damit auch dem Wohnen dient". Der Antennenmast befände sich in einem
"festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet" und sei dort als Nebenanlage zulässig.
Seine Proportionen würden "keinen Grad erreichen, um eine Verunstaltung des
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes (...) annehmen zu können".
Zur Frage des Gesundheitsschutzes verweist der Bericht des Petitionsausschusses
ebenfalls auf die Bundesnetzagentur. Diese habe Messungen der elektrischen und
der magnetischen Feldstärke in der Nachbarschaft vorgenommen, wobei die
Amateurfunkanlage mit der höchstzulässigen Sendeleistung von 750 Watt betrieben
wurde, Dabei seien alle Grenzwerte zum Personenschutz eingehalten worden. Auch
habe der Funkamateur den Betrieb seiner Anlage ordnungsgemäß bei der Behörde
angezeigt.
Der vollständige Bericht des Petitionsausschusses ist in der Drucksache 15/7382
des baden-württembergischen Landtages enthalten, die im Internet unter
http://tinyurl.com/h8qmwtd heruntergeladen werden kann (ab Seite 10 im PDF).
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/200716.htm
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