OpenBCM V1.13-38-g65b7 (Linux)

Packet Radio Mailbox

FFLB0X

[FFL-B0X]

 Login: GAST





  
DHH841 > FUNK     15.07.15 18:13l 109 Lines 4970 Bytes #999 (360) @ FFL
BID : F7PDBO841012
Read: GAST
Subj: Störungsbeseitigung durch BNetzA - Stellungnahme von DL3UXI
Path: FFLB0X<DBO841
Sent: 150715/1707z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b11 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   FUNK @ FFL
X-Info: Sent with login password

Störungsbeseitigung durch BNetzA - Stellungnahme von DL3UXI

Zu unserem Beitrag "Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - Klage
abgewiesen" übersandte uns der Funkamateur Kurt Röhlig, DL3UXI, eine
Stellungnahme, die wir nachfolgend gern wiedergeben.

DL3UXI bezieht sich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW bzw. das
vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und schreibt:

"[...] Es ist vollkommen fachfremd, dass man nicht an der Antenne des gestörten
Funkamateurs, seitens der BNetzA, misst. Der richterliche Verweis auf § 7 Abs.
2 AFuG wäre bei einer Messung an der Antenne des Betroffenen dann auch nicht
möglich gewesen. Wenn der Störpegel (in µV oder -dBm gemessen) in/oder über den
üblichen Nutzsignalen liegt, hat das nichts mit der Empfindlichkeit des Gerätes
zu tun. M.E. hat der betroffene Funkamateur auch einen kalibrierten SDR-TRX mit
EU-Zertifizierung. Bei einer Messung an der Antenne des OMs hätte man auch die
Pegeldarstellung des SDR-TRX mit dem R&S-Empfänger der BNetzA vergleichen
können. Die losgelöste Betrachtung der DIN EN 55015:2009-11-Werte am Standort
der Messung ist m.E. nicht der richtige rechtliche Bewertungsmaßstab.

Die rechtliche Basis für die EM-Störungsbeseitigung ist das EMVG und keine
Normen. Gerade der § 4 ist hier aufzuführen:

'§ 4 Grundlegende Anforderungen

 (1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so
entworfen und gefertigt sein, dass

1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau
erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und
Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; ...

Gemäß Abs. 1, § 13 EMVG führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) dieses Gesetz aus,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.'

Leider musste ich und viele andere OMs feststellen, dass sich mittlerweile die
Mehrzahl der BNetzA-Mitarbeiter auf Normwerte berufen, auch wenn ein
bestimmungsgemäßer Betrieb für uns nicht mehr gegeben ist.

Obwohl den BNetzA-Mitarbeitern bekannt sein dürfte, dass eine Norm kein Gesetz,
sondern lediglich eine private technische Regelung ist, wird der in § 5 EMVG
definierte widerrufliche Vermutungscharakter der Normen gern über den Willen
der grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG zu stellen versucht. 

Elektromagnetischen Störungen darf jedoch nicht zum Recht im Unrecht verholfen
werden, nur um einer EN-Norm den Vorrang vor dem Gesetz einzuräumen und um
rücksichtslos ausufernden wirtschaftlichen Interessen nicht widersprechen zu
müssen.

Dem Deutschen Institut für Normung (DIN) legte ich deshalb kürzlich folgende
Meinung mit der Bitte um Prüfung vor:

'Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen nur die Erlasse einer Behörde (wie
Gesetze oder Verordnungen), welche aufgrund der Verfassung hoheitliche
Rechtssetzungskompetenz haben. Die Normen hingegen werden von privatrechtlichen
Organisationen erlassen. Auf europäischer Ebene sind es CEN, CENELEC und ETSI.
Diese Organisationen sind aber nicht befugt, Rechtsetzung zu betreiben, womit
den technischen Normen grundsätzlich der Charakter der Rechtsverbindlichkeit
oder der Charakter einer Rechtsnorm fehlt.'

Der Projektmanager im DIN-Justiziariat, Herr Thilo Schmidt, antwortete mir
daraufhin:

'Sie haben völlig Recht: DIN ist kein Gesetzgeber, weswegen grundsätzlich gilt,
dass Normen jedem zur Anwendung frei stehen und gerade nicht rechtlich bindend
sind.'

Oder wie es der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht,
formuliert und mir alles nochmals manifestiert:

'DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit
Empfehlungscharakter.'
 (BGH, Az.: VII ZR 184/97)

Vy 73 de Kurt, DL3UXI"

(Linksetzung durch uns)

Soweit die Stellungnahme von DL3UXI. Bereits in der Vergangenheit hatte sich
DL3UXI mehrfach mit dem Problem von Funkstörungen und deren Vermeidung bzw.
Beseitigung befasst - insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der
"Powerline-Norm" EN 50561-1. Anfang September 2013 richtete DL3UXI einen
"Offenen Brief" u.a. an den damaligen Wirtschaftsminister Philip Rösler, in dem
er auf das Störpotenzial der Norm EN 50561-1 hinwies. Im Oktober 2013 rief
DL3UXI Funkamateure und andere Nutzer der Kurzwelle dazu auf, eine Petition
gegen den Entwurf der besagten Norm beim Petitionsausschuss des Europäischen
Parlaments einzureichen (das Funkmagazin berichtete).

- wolf -

Generelle Anmerkung: Im Funkmagazin veröffentlichte Zitate und Sichtweisen
Dritter geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/130715.htm

73 de Hans!
 


Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail


 24.03.2026 14:58:32lZurueck Nach oben