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DHH841 > FUNK     01.06.11 07:04l 61 Lines 2913 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: Amateurfunk kann helfen bei großflächigem Stromausfall
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Bundestagsbericht: Amateurfunk kann helfen bei großflächigem Stromausfall

Das "Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag" (TAB) hat
untersucht, wie sich ein großflächiger und langandauernder Stromausfall in
Deutschland und über die Ländergrenzen hinweg auswirken würde. Die Ergebnisse
dieser Untersuchung wurden in einem Bericht des Bundestagsausschusses für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung im April dieses Jahres
veröffentlicht.

In dem Bericht wird auch aufgezeigt, welche alternativen Kommunikationsmittel
zur Verfügung stehen für den Fall, dass herkömmliche Telekommunikationsnetze
ausfallen. In diesem Zusammenhang wird auch der Amateurfunk genannt. Dazu heißt
es in dem Bericht:

"Weitere Optionen bei einem Stromausfall sind die Errichtung provisorischer
Feldkabelnetze, die Unterstützung durch Funkamateure gemäß § 2 Absatz 2
Amateurfunkgesetz sowie der Rückgriff auf Satellitenkommunikation. Die
Kommunikation mittels Feldkabel erfolgt mithilfe mobiler Stromerzeuger, die
nach kurzer Zeit mit Treibstoff versorgt werden müssen. Dagegen sind die
energietechnischen Anforderungen an Amateurfunkgeräte sehr gering. Der
Amateurfunk wird unabhängig von einer bestehenden – und mit Strom versorgten –
Funkinfrastruktur ausgeübt. Übliche Funkgeräte sind mit Batterien,
Autobatterien oder Solarzellen auch über große Entfernungen zu betreiben.
Satellitentelefonie und satellitengestützte Internetanbindung bieten
ausreichende Übertragungswege, sofern die benötigten terrestrischen Elemente
(z. B. die Bodenstationen) mit Strom versorgt sind. (...)"

Zu den rechtlichen Aspekten heißt es in dem Bericht u.a.:

"Erwähnenswert ist des Weiteren noch das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG),
das in § 2 als Amateurfunkdienst einen Funkdienst definiert, der u. a. zur
Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen
werden kann. § 5 sieht für den Not- und Katastrophenfall ausdrücklich eine
Ausnahme für das Verbot der Übermittlung von Nachrichten an Dritte (nicht
Funkamateure) vor. Eine staatliche Inanspruchnahme des Amateurfunks im
Krisenfall lässt sich daraus nicht ableiten, eventuell könnte die allgemeinere
Norm des § 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung) in diesen Fällen
greifen und eine Pflicht des Funkamateurs zur kommunikativen Hilfe im
Katastrophenfall begründen."

Der vollständige, 136 Seiten umfassende Bericht des Ausschusses kann als
Bundestagsdrucksache 17/5672 im Internet unter
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf heruntergeladen werden.

- wolf -

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--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/010611.htm

73 de Hans!
 


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