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DHH841 > FUNK     28.08.10 23:56l 101 Lines 4367 Bytes #999 (360) @ BAY
BID : S8KDBO84100M
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Subj: Re: Gericht:
Path: FFLB0X<DBO841
Sent: 100828/2156z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b5 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   FUNK @ BAY
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Update vom 28.08.2010:

Nach Angaben des WDR hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Wuppertal Beschwerde eingelegt. Somit wird sich demnächst das
Landgericht Wuppertal mit dem Fall befassen müssen.

73 de Hans! 


>From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
>To:   FUNK @ BAY
>X-Info: Sent with login password
>
>Gericht: "WLAN-Schwarz-Surfen" stellt kein strafbares "Abhören" dar
>
>Das Einloggen in ein fremdes unverschlüsseltes WLAN zum Zwecke des
>"Schwarz-Surfens" stellt kein strafbares "Abhören" im Sinne des
>Telekommunikationsgesetzes dar. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts
>Wuppertal vom 3. August 2010 hervor.
>
>Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich eine Person
ohne
>Genehmigung in ein fremdes ungesichertes WLAN eingeloggt hatte, um auf diesem
>Wege im Internet zu surfen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten
>einen Verstoß gegen das "Abhörverbot" des § 89 TKG vor. Außerdem - so meinte
>die Staatsanwaltschaft - habe der Angeschuldigte durch den Vorgang des
>Einloggens unbefugt personenbezogene Daten abgerufen und somit gegen das
>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen.
>
>Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht und
lehnte
>die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
>
>In der Begründung des Gerichts heißt es dazu u.a. (Zitat):
>
>"Eine Strafbarkeit nach § 89 S.1 TKG ist nicht gegeben. Als 'Nachricht' kommt
>hier allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer
in
>Betracht (...). Hierbei ist aber bereits äußerst fraglich, ob die Zuweisung
>einer IP-Adresse eine “Nachrichtö im Sinne dieser Vorschrift darstellt. (...)
>Jedenfalls ist durch das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein
“Abhörenö
>im Sinne des § 89 TKG gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
>Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen
>für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen.
>Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden
>Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört (...). Es müsste ein
>bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und
>gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von
>einem Abhören von Nachrichten sprechen zu können. Dies ist bei dem Nutzer
eines
>fremden WLAN nicht der Fall.
>
>Für einen solchen bewussten und gezielten Empfang von Nachrichten durch den
>Angeschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Angeschuldigten kam es
>ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses nur darauf an, durch
>Einwählen in das Netzwerk des Zeugen dessen Internetzugang mitbenutzen zu
>können. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören
>fremder Nachrichten dar, denn hierdurch wird die Vertraulichkeit fremder
>Kommunikation nicht angegriffen (...)." (Zitatende)
>
>Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nach Auffassung des
>Gerichts nicht vor. Der Angeschuldigte habe "ausweislich der Anklage und des
>Ermittlungsergebnisses keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich
>verschafft". In Betracht kämen auch hier allenfalls die IP-Daten. Diese
>IP-Daten seien jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des
>Bundesdatenschutzgesetzes.
>
>Bemerkenswert ist, dass das gleiche Amtsgericht Wuppertal (unter einem
anderen
>Vorsitzenden) in einem ähnlich gelagerten Fall im April 2007 eine genau
>gegensätzliche Auffassung vertrat. Damals kam das Gericht zu dem Schluss,
dass
>eine unbefugte WLAN-Nutzung sehr wohl gegen das "Abhörverbot" verstoße (das
>Funkmagazin berichtete http://www.funkmagazin.de/170508.htm).
>
>Die aktuelle Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Jens Ferner
>(http://www.ferner-alsdorf.de) erwirkt. Weitere Informationen zu diesem Thema
>gibt es im Internet unter www.schwarz-surfen.de 
>
>Aktenzeichen: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
>Volltext der Entscheidung unter http://tinyurl.com/wlan-urteilwuppertal 
>
>- wolf -
>
>© FM-FUNKMAGAZIN
>www.funkmagazin.de
>
>Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien
>(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
>
>--
>
>Quelle: http://www.funkmagazin.de/100810.htm
>
>73 de Hans!
 


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