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Subj: BGH: Kaufvertrag für Radarwarngerät sittenwidrig, trotzdem Widerrufsrecht
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BGH: Kaufvertrag für Radarwarngerät sittenwidrig, trotzdem Widerrufsrecht
Obwohl ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig ist,
kann der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Voraussetzung ist,
dass das Gerät nicht in einem Ladengeschäft, sondern per "Fernabsatz" (z.B. im
Versandhandel) erworben wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 25. November 2009 hervor.
Es ging um den Fall eines Autofahrers, der im Mai 2007 bei einem Versandhändler
ein Radarwarngerät zum Preis von 1130 Euro gekauft hatte. Auf dem Bestellschein
hieß es u.a.: "Hiermit bestelle ich den neuen xxxxxxx mit 4 Wochen
Umtauschrecht, 5 Jahren Garantie und Update-Service auf Grundlage Ihrer mir
bekannten Liefer- und Geschäftsbedingungen. Ich wurde darüber belehrt, dass die
Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als
sittenwidrig betrachten. (…)".
Zehn Tage nach Lieferung schickte der Käufer das Gerät zurück und forderte die
Erstattung des Kaufpreises, weil er mit der Leistung des Geräts nicht zufrieden
war. Er berief sich dabei auf § 312d BGB, der bei "Fernabsatzverträgen" ein
Widerrufs- und Rückgaberecht vorsieht.
Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme des Geräts und die Erstattung des
Kaufpreises. Er begründete dies damit, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und
damit nichtig sei. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages würde dem Käufer kein
Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustehen.
Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2005 entschieden,
dass ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig und
somit nichtig ist, sofern das Gerät in Deutschland betrieben werden soll (das
Funkmagazin berichtete). Damals ging es jedoch nicht um das Rücktrittsrecht bei
Fernabsatzgeschäften, sondern der Käufer hatte die Rückzahlung des Kaufpreises
damit begründet, dass sich der Verkäufer ungerechtfertigt bereichert habe
(Herausgabeanspruch gem § 812 BGB).
Im jetzt aktuellen Fall entschied der BGH, dass das Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften auch dann besteht, wenn der
zugrundeliegende Vertrag nichtig ist. Der Käufer kann die Rückzahlung des
Kaufpreises und die Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes
verlangen. Der Sinn des Widerrufs- und Rückgaberechts - so das Gericht -
besteht darin, "dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen
gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung von Vertrag in
die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem
zustehen, der einen Vertrag schließt." Ein Ausschluss des Widerrufsrechts käme
nur bei "besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers" in Betracht - diese
sei hier nicht gegeben.
(Aktenzeichen: VIII ZR 318/08)
- wolf -
Siehe dazu eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs unter
bit.ly/bgh-radarwarn
Weitere Informationen zum Thema "Fernabsatzgeschäfte" unter
www.test.de/suche/?q=fernabsatz
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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/101209.htm
73 de Hans!
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