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DHH841 > DCBO 23.10.09 18:10l 76 Lines 3320 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: BNetzA: Eisenbahnzüge dürfen auf Kanal 11A funken
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(23.10.09) BNetzA erlaubt Zugsteuerung auf CB-Kanal 11A
Am 21. Oktober 2009 hat die Bundesnetzagentur mit Verfügung 55/2009 die
Allgemeinzuteilung von "Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen der
Bahnen zur automatischen Fahrzeugidentifizierung von Schienenfahrzeugen und für
Zugkontrollsysteme" bekannt gegeben.
Auf verschiedenen Frequenzen können Eisenbahnzüge "erkannt" und "gesteuert"
werden. Unter anderem ist der Frequenzbereich 27,090-27,100 MHz vorgesehen, mit
der Mittenfrequenz 27,095 MHz, was dem für CB-Funk nicht zugelassenen "Kanal
11A" entspricht. Die maximale magnetische Feldstärke beträgt 42 dBμA/m.
Auf dem Kanal 11A (27,095 MHz) sind unter anderem ältere Modellfernsteuerungen
und Babysitter zugelassen.
Was passiert, wenn eine Mutter in einem Eisenbahnzug ihren Babysitter auf Kanal
11A oder ein Kind sein funkfernsteuerbares Modellauto einschaltet, ist nicht
bekannt.
Ob ein CB-Funker, der neben einer Bahnstrecke wohnt, mit seinem zugelassenen
CB-Funkgerät im Rahmen der Grenzwerte auf Kanal 11 (27,085 MHz) oder 12 (27,105
MHz) funken kann, ohne die Züge aus dem Takt zu bringen, ist nach unserer
Kenntnis noch nie erforscht worden.
CB-Funker aus Frankreich und Belgien berichten, daß im Umfeld von
Eisenbahnstrecken mit einem hohen Störnebel zu rechnen ist. Ob dieser Störnebel
durch "Entladungen" an verschmutzten Isolatoren oder durch die Zugsteuerung
(Fachbegriff "Balise") herrühren ist ebenfalls nicht bekannt.
Neben der Frequenz auf 27 MHz können die Züge auf 2446 - 2454 MHz
(Kanalbandbreite 1,5 MHz) zwischen knapp 1 MHz und 7 MHz (Frequenz darf nur
unter 1% belegt werden) ferner zwischen 0,5 und 8 und 7,3 und 23 Mhz gefunkt
werden.
Einschränkend weist die BNetzA darauf hin, daß:
Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen
genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität
oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.
Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße
Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere
sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der
Funkanwendungen der Bahnen für die automatische Fahrzeugidentifizierung für
Schienenfahrzeuge und Zugkontrollsysteme nicht auszuschließen und hinzunehmen.
(Zitat Ende)
Bisher war es Aufgabe der Frequenzverwaltung, durch entsprechende
Frequenzzuteilungen zu verhindern, daß sich Funkdienste gegenseitig in die
Quere kommen. Seit einigen Jahren wird diskutiert, daß moderne Funkdienste sich
eine "passende" Frequenz selbst heraussuchen und dabei darauf achten, daß sie
mit anderen Funkanwendungen nicht in Kollision kommen. Rein theoretisch ein
tolles Modell, aber in der Praxis speziell für Hobbyfunker mit beschränkten
Möglichkeiten kaum umsetzbar. (hg)
Finden Sie es gut, daß die Eisenbahn mitten im CB-Frequenzbereich "unterwegs"
ist? Ihre Meinung im DCBO-Forum unter
http://www.dcbo-forum.de/forum/viewthread.php?forum_id=9&thread_id=313.
Beitrag geschrieben von Henning Gajek am 23.10.2009
--
Quelle: http://www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=463
* Mit freundlicher Genehmigung der DCBO ins CB Packet-Radio übernommen *
73 de Hans!
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