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DSE840 > DCBO     29.09.08 18:11l 73 Lines 3002 Bytes #999 (360) @ DEU
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Read: DSE840 GAST DHH841
Subj: BNetzA hat keine Einwände gegen Sprachfunk-Gateways auf Freenet
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(29.09.08) 

BNetzA hat keine Einwände gegen Sprachfunk-Gateways auf Freenet

Aufgrund der Berichterstattung des FM-Funkmagazin gab es widersprüchliche 
Aussagen, ob ein zugelassenes Freenet-Funkgerät (149 MHz) mit einem Sprach-
gateway verbunden werden darf.

Laut www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=271 sagte die Bundesnetz-
agentur in Mainz, daß hier "keine Bedenken" bestünden.

Laut www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=270 sagte die Außenstelle 
in Mülheim, daß - Zitat - "Die Verbindung der Funkanlage mit dem Internet 
und der Betrieb als sogenannter Gateway widerspricht der Allgemeinzutei-
lung, die lediglich eine Verwendung als Handsprechfunkgerät über kurze 
Entfernungen gestattet." (Zitatende)

Die Deutsche CB-Organisation (DCBO) hat sich an die Bundesnetzagentur in 
Mainz gewandt und erhielt von dort eine eindeutige Antwort:


Sehr geehrter Herr Pfannebecker,

vielen Dank für Ihre mail.

Die Frequenznutzungsbestimmungen der entsprechenden Allgemeinzuteilungen 
von Frequenzen regeln die betrieblichen und technischen Eigenschaften der 
Funkübertragungsstrecke, also den Bereich zwischen Sender und Empfänger. 

Werden CB- Funkanlagen, Geräte des 149 MHz- Kurzstreckenfunk oder PMR 446 
über eine niederfrequente Schnittstelle, beispielsweise Mikrofon- oder 
Kopfhörerbuchsen, mittels einer speziellen Software an ein anderes Über-
tragungsmedium, z.B. das Internet, angeschlossen, so ist dies nicht 
unmittelbarer Gegenstand der Frequenzregulierung.

Davon unbenommen bleibt selbstverständlich, dass die Funkgeräte nicht 
derartig verändert werden dürfen, dass die Herstellerkonformitätserklärung 
unwirksam wird, oder durch unsachgemäße Handhabung bzw. technische Fehler 
bestimmungswidrige funktechnische Ereignisse, wie z.B. Daueraussendungen, 
produziert werden.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeinzuteilung für den CB- Funk 
die Verbindung mit dem Internet nur für ganz bestimmte Frequenzen gestattet.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob ein derartiger Betrieb zu 
einer erheblichen Erhöhung des Funkverkehrs und somit zur Gefährdung einer 
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung führt. Sollten diesbezüg-
liche Erfahrungen vorliegen, ist nicht auszuschließen, dass einschränkende 
Bestimmungen hinsichtlich der Verbindung von Funkanlagen mit dem Internet 
festgelegt werden, wie beim CB- Funk durch die Beschränkung auf diskrete 
Kanäle bereits praktiziert.

Bis auf weiteres wird im Sinne einer liberalen Handhabung der Frequenz-
regulierung auf Beanstandungen des Betriebs der genannten Funkanwendungen 
verzichtet. 

Im Klartext: Bis auf weiteres dürfen Sprachfunknetzwerk-Gateways auch mit 
zertifizierten (zugelassenen) Geräten auf "Freenet" (149 MHz) betrieben 
werden. Sollte der Funkverkehr zu stark zunehmen, könnte eine Einschränkung
auf bestimmte Kanäle erfolgen.


Beitrag geschrieben von Henning Gajek am 29.09.2008 


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Quelle: http://www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=276






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