|
DSE840 > DCBO 29.09.08 18:11l 73 Lines 3002 Bytes #999 (360) @ DEU
BID : T9IFFLB0X00Q
Read: DSE840 GAST DHH841
Subj: BNetzA hat keine Einwände gegen Sprachfunk-Gateways auf Freenet
Path: FFLB0X
Sent: 080929/1611z @:FFLB0X.#NDB.BAY.DEU.EU [LA JN68DO] OBcm1.06b59 LT:360
From: DSE840 @ FFLB0X.#NDB.BAY.DEU.EU (Stephan)
To: DCBO @ DEU
X-Info: Sent with login password
(29.09.08)
BNetzA hat keine Einwände gegen Sprachfunk-Gateways auf Freenet
Aufgrund der Berichterstattung des FM-Funkmagazin gab es widersprüchliche
Aussagen, ob ein zugelassenes Freenet-Funkgerät (149 MHz) mit einem Sprach-
gateway verbunden werden darf.
Laut www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=271 sagte die Bundesnetz-
agentur in Mainz, daß hier "keine Bedenken" bestünden.
Laut www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=270 sagte die Außenstelle
in Mülheim, daß - Zitat - "Die Verbindung der Funkanlage mit dem Internet
und der Betrieb als sogenannter Gateway widerspricht der Allgemeinzutei-
lung, die lediglich eine Verwendung als Handsprechfunkgerät über kurze
Entfernungen gestattet." (Zitatende)
Die Deutsche CB-Organisation (DCBO) hat sich an die Bundesnetzagentur in
Mainz gewandt und erhielt von dort eine eindeutige Antwort:
Sehr geehrter Herr Pfannebecker,
vielen Dank für Ihre mail.
Die Frequenznutzungsbestimmungen der entsprechenden Allgemeinzuteilungen
von Frequenzen regeln die betrieblichen und technischen Eigenschaften der
Funkübertragungsstrecke, also den Bereich zwischen Sender und Empfänger.
Werden CB- Funkanlagen, Geräte des 149 MHz- Kurzstreckenfunk oder PMR 446
über eine niederfrequente Schnittstelle, beispielsweise Mikrofon- oder
Kopfhörerbuchsen, mittels einer speziellen Software an ein anderes Über-
tragungsmedium, z.B. das Internet, angeschlossen, so ist dies nicht
unmittelbarer Gegenstand der Frequenzregulierung.
Davon unbenommen bleibt selbstverständlich, dass die Funkgeräte nicht
derartig verändert werden dürfen, dass die Herstellerkonformitätserklärung
unwirksam wird, oder durch unsachgemäße Handhabung bzw. technische Fehler
bestimmungswidrige funktechnische Ereignisse, wie z.B. Daueraussendungen,
produziert werden.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeinzuteilung für den CB- Funk
die Verbindung mit dem Internet nur für ganz bestimmte Frequenzen gestattet.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob ein derartiger Betrieb zu
einer erheblichen Erhöhung des Funkverkehrs und somit zur Gefährdung einer
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung führt. Sollten diesbezüg-
liche Erfahrungen vorliegen, ist nicht auszuschließen, dass einschränkende
Bestimmungen hinsichtlich der Verbindung von Funkanlagen mit dem Internet
festgelegt werden, wie beim CB- Funk durch die Beschränkung auf diskrete
Kanäle bereits praktiziert.
Bis auf weiteres wird im Sinne einer liberalen Handhabung der Frequenz-
regulierung auf Beanstandungen des Betriebs der genannten Funkanwendungen
verzichtet.
Im Klartext: Bis auf weiteres dürfen Sprachfunknetzwerk-Gateways auch mit
zertifizierten (zugelassenen) Geräten auf "Freenet" (149 MHz) betrieben
werden. Sollte der Funkverkehr zu stark zunehmen, könnte eine Einschränkung
auf bestimmte Kanäle erfolgen.
Beitrag geschrieben von Henning Gajek am 29.09.2008
------------------------
Quelle: http://www.dcbo.net/php/readarticle.php?article_id=276
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |