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DHH841 > FUNK 24.11.11 23:27l 68 Lines 3292 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: DARC will Rechtsschutz-Fond einrichten
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DARC will Rechtsschutz-Fond einrichten
Der Deutsche Amateur-Radio-Club (DARC) will für seine Mitglieder einen
Rechtsschutz-Fond in Höhe von ca. 40.000 Euro einrichten. Ein entsprechender
Antrag des Vorstands wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins Mitte
November 2011 mehrheitlich angenommen.
Dem Antrag zufolge soll der Fond dazu dienen, "Anwalts- und Gerichtskosten von
Mitgliedern zu decken, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Funkamateur
Rechtsschutz benötigen". Die Vergabe der Mittel wird in einer sog.
"Vergaberichtlinie" geregelt.
In dieser Vergaberichtlinie ist u.a. festgelegt, dass eine finanzielle
Unterstützung nur gewährt wird "in Verwaltungsverfahren vor deutschen
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen, die im Zusammenhang mit der Bestätigung als Funkamateur im Sinne
des AFuG stehen". Darüber hinaus ist auch "eine Unterstützung (...) in
Zivilverfahren möglich, wenn das Mitglied von Dritten im unmittelbaren
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Funkamateur verklagt wird." "In
Ausnahmefällen" - so heißt es weiter - "kann der Vorstand nach eigenem Ermessen
auch Unterstützung in anderen rechtlichen Angelegenheiten gewähren".
Aus der Vergaberichtlinie geht auch hervor, dass die Mitglieder keinen
Rechtsanspruch auf Unterstützung haben. Bei der "Gewährung von Unterstützung" -
so heißt es dort - handele es sich "um eine freiwillige und im freien Ermessen
des Vorstands oder der beauftragten Stelle stehende Entscheidung".
Der Rechtsfall muss "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bieten und darf "nicht
mutwillig" erscheinen. Funkamateure, bei denen eine Übernahme der Kosten durch
eine Rechtsschutzversicherung möglich ist, erhalten grundsätzlich keine
Unterstützung.
Im Falle einer Kostenübernahme werden die Kosten "bis zur Höhe der deutschen
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen
Rechtsanwalts" übernommen. Für eine anwaltliche Erstberatung werden bis zu 190
Euro und für eine Beratung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
höchstens 250 Euro erstattet (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Die Höhe des im
Einzelfall maximalen Unterstützungsbeitrags kann vom DARC-Vorstand frei
bestimmt werden; sie ist jedoch auf 30.000 Euro begrenzt. Die Selbstbeteiligung
des betroffenen Funkamateurs beträgt 150 Euro "pro Unterstützungsfall".
Um Unterstützung zu erhalten, muss sich der betroffene Funkamateur
verpflichten, "den beauftragten Rechtsanwalt von seiner Schweigepflicht
gegenüber dem DARC e.V., seinen Vorständen, der Geschäftsführung, den
Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie den Referenten zu entbinden".
Zur Finanzierung des Fonds soll aus den jährlichen Zuweisungen, die die
DARC-Ortsverbände von der Geschäftsstelle erhalten, pro Mitglied 1 Euro
einbehalten werden. Diese Regelung soll zunächst für ein Jahr gelten; im Jahre
2012 soll darüber erneut diskutiert und ggf. beschlossen werden.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/241111.htm
73 de Hans!
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