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DHH841 > FUNK 04.03.11 07:45l 63 Lines 3065 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: Bundesregierung legt Entwurf zur Änderung des TKG vor
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Bundesregierung legt Entwurf zur Änderung des TKG vor
Die Bundesregierung hat am 2. März 2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes (TKG, http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/
referentenentwurf-tkg-2011,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf)
vorgelegt. Die Änderung des TKG ist erforderlich, weil verschiedene europä-
ische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
Durch die Novellierung des TKG sollen u.a. der Wettbewerb gestärkt und der
Verbraucherschutz verbessert werden. Von den geplanten Änderungen sind daher
in erster Linie Betreiber und Nutzer von gewerblichen Telekommunikationsdien-
sten betroffen. So enthält der Gesetzentwurf zum Beispiel neue Regelungen zur
leidigen "Warteschleifen-Problematik" bei Service-Hotlines und zum leichteren
Wechsel von Telefon- und Internetanbietern.
Für den Amateurfunk und den "Jedermannfunk" ergeben sich aus dem Gesetzentwurf
in der Praxis kaum Änderungen. Der Grundsatz, dass für jede Frequenznutzung
eine Frequenzzuteilung erforderlich ist, bleibt unverändert bestehen. Neu ist,
dass die "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung " in "Frequenzverordnung"
und der "Frequenznutzungsplan" in "Frequenzplan" umbenannt werden sollen. Das
könnte eine Änderung des Amateurfunkgesetzes erforderlich machen, denn das
Amateurfunkgesetz bezieht sich in § 3 Abs. 5 (http://www.gesetze-im-
internet.de/afug_1997/__3.html) ausdrücklich auf einen "Frequenznutzungsplan"
als Grundlage für die Zuteilung der Amateurfunk-Frequenzen.
Das umstrittene "Abhörverbot" (§ 89 TKG, http://www.gesetze-im-internet.de/
tkg_2004/__89.html) bleibt unverändert bestehen. Das Besitzverbot für Sende-
anlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und deshalb für Abhörzwecke
besonders geeignet sind (§ 90 TKG, http://www.gesetze-im-internet.de/
tkg_2004/__90.html) soll ausgedehnt werden auf "sonstige Telekommunikations-
anlagen". Gleichzeitig soll die Strafbarkeit aber beschränkt werden auf solche
Geräte, die ausdrücklich für Abhörzwecke "bestimmt" sind.
Unverändert bleibt die Bußgeldvorschrift für eine "Frequenznutzung ohne
Frequenzzuteilung"; diese wird nach wie vor als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Verstöße gegen das "Abhörverbot" sowie der Besitz von "getarnten" Sendeanlagen,
die für Abhörzwecke besonders geeignet sind, werden gem. § 148 TKG
(http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__148.html) weiterhin als Straftat
geahndet.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des TKG muss jetzt das Gesetzgebungsverfahren im
Bundestag durchlaufen. Der Bundesrat muss zustimmen.
Der Wortlaut des Gesetzentwurfs kann im Internet unter
http://tinyurl.com/tkg-entwurf-2011 als PDF heruntergeladen werden.
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/030311.htm
73 de Hans!
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