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DHH841 > FUNK 24.10.10 15:00l 73 Lines 3334 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: Umstrittene Amtsgerichts-Entscheidung zum "Telefonierverbot am Steuer"
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Umstrittene Amtsgerichts-Entscheidung zum "Telefonierverbot am Steuer"
Das Amtsgericht Sonthofen vertritt die Auffassung, dass auch die Benutzung
eines Handsprechfunkgerätes ("Walkie-Talkie") gegen das "Telefonierverbot am
Steuer" verstößt.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Autofahrerin während
der Fahrt ein (nicht näher beschriebenes) "Walkie-Talkie" am Ohr hielt und auf
Funktion testete. Die Autofahrerin erhielt deshalb einen Bussgeldbescheid mit
der Begründung, dass sie mit ihrem Verhalten gegen § 23 Absatz 1a der
Straßenverkehrsordnung (StVO)
(http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__23.html) verstoßen habe. Dort ist
festgelegt, dass während der Fahrt bzw. bei laufendem Motor "dem Fahrzeugführer
die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt (ist), wenn er hierfür
das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält".
Nach bisheriger Rechtsauffassung gilt diese Regelung nicht für herkömmliche
Funkgeräte (wie sie z.B. im CB-Funk, Amateurfunk und Betriebs- bzw. BOS-Funk
verwendet werden), weil es sich dabei nicht um "Mobil- oder Autotelefone"
handelt.
Das Amtsgericht Sonthofen ist anderer Meinung. In der Begründung des
Amtsgerichts zu dem oben genannten Fall heißt es u.a.:
"Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein
Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt
weder eine andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge
Auslegung des Begriffs 'Mobilfunkgerät' gesprengt. Bei Wikipedia wird Mobilfunk
sogar bereits noch deutlicher als Sammelbezeichnung für den Betrieb von
beweglichen Funkgeräten definiert. Darunter fallen vor allem tragbare Telefone
(Mobiltelefone, Gegensprechverfahren) und in Fahrzeuge eingebaute
Wechselsprechgeräte (z. B. Taxifunk). Wäre eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs, zum Beispiel auf die Nutzung 'öffentlich zugängliche
Telefondienste', (....) durch Kraftfahrer, auf bestimmte Kommunikationszwecke,
auf bestimmte Betriebsarten oder auf nachrichtentechnische Verfahren
('Wechselsprechen' oder 'Gegensprechen') gewollt gewesen, hätte es einer
anderen Fassung des Wortlauts des Bußgeldtatbestandes selbst bedurft."
Juristen bemängeln, dass der in der Entscheidung des Amtsgericht aufgeführte
Begriff "Mobilfunkgerät" in der besagten StVO-Regelung nirgendwo enthalten ist
- dort ist vielmehr von einem "Mobil- oder Autotelefon" die Rede. Mit der
Auslegung des Amtsgerichts sei möglicherweise "die äußerste Grenze
richterlicher Interpretation" überschritten.
Der Volltext der Entscheidung des Amtsgerichts Sonthofen ist im Internet auf
http://openjur.de/u/56680.html veröffentlicht worden.
Aktenzeichen: 144 Js 5270/10
- wolf -
Siehe dazu Kommentare bei
law blog:
www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/19/das-handy-und-seine-verwandten/
beck-blog: http://blog.beck.de/2010/10/21/walki-talki-handy-oder-so
Rechtsanwalt Melchior:
http://ra-melchior.blog.de/2010/10/19/hauptsache-funk-9676978
© FM-FUNKMAGAZIN
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/241010a.htm
73 de Hans!
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