OpenBCM V1.13-38-g65b7 (Linux)

Packet Radio Mailbox

FFLB0X

[FFL-B0X]

 Login: GAST





  
DHH841 > FUNK     10.08.10 21:03l 80 Lines 3952 Bytes #999 (360) @ BAY
BID : A8KDBO84100R
Read: GAST
Subj: Gericht: "WLAN-Schwarz-Surfen" stellt kein strafbares "Abhören" dar
Path: FFLB0X<DBO841
Sent: 100810/1854z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b5 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   FUNK @ BAY
X-Info: Sent with login password

Gericht: "WLAN-Schwarz-Surfen" stellt kein strafbares "Abhören" dar

Das Einloggen in ein fremdes unverschlüsseltes WLAN zum Zwecke des
"Schwarz-Surfens" stellt kein strafbares "Abhören" im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes dar. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts
Wuppertal vom 3. August 2010 hervor.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich eine Person ohne
Genehmigung in ein fremdes ungesichertes WLAN eingeloggt hatte, um auf diesem
Wege im Internet zu surfen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten
einen Verstoß gegen das "Abhörverbot" des § 89 TKG vor. Außerdem - so meinte
die Staatsanwaltschaft - habe der Angeschuldigte durch den Vorgang des
Einloggens unbefugt personenbezogene Daten abgerufen und somit gegen das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen.

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht und lehnte
die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

In der Begründung des Gerichts heißt es dazu u.a. (Zitat):

"Eine Strafbarkeit nach § 89 S.1 TKG ist nicht gegeben. Als 'Nachricht' kommt
hier allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer in
Betracht (...). Hierbei ist aber bereits äußerst fraglich, ob die Zuweisung
einer IP-Adresse eine “Nachrichtö im Sinne dieser Vorschrift darstellt. (...)
Jedenfalls ist durch das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein “Abhörenö
im Sinne des § 89 TKG gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen
für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen.
Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden
Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört (...). Es müsste ein
bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und
gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von
einem Abhören von Nachrichten sprechen zu können. Dies ist bei dem Nutzer eines
fremden WLAN nicht der Fall.

Für einen solchen bewussten und gezielten Empfang von Nachrichten durch den
Angeschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Angeschuldigten kam es
ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses nur darauf an, durch
Einwählen in das Netzwerk des Zeugen dessen Internetzugang mitbenutzen zu
können. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören
fremder Nachrichten dar, denn hierdurch wird die Vertraulichkeit fremder
Kommunikation nicht angegriffen (...)." (Zitatende)

Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nach Auffassung des
Gerichts nicht vor. Der Angeschuldigte habe "ausweislich der Anklage und des
Ermittlungsergebnisses keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich
verschafft". In Betracht kämen auch hier allenfalls die IP-Daten. Diese
IP-Daten seien jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.

Bemerkenswert ist, dass das gleiche Amtsgericht Wuppertal (unter einem anderen
Vorsitzenden) in einem ähnlich gelagerten Fall im April 2007 eine genau
gegensätzliche Auffassung vertrat. Damals kam das Gericht zu dem Schluss, dass
eine unbefugte WLAN-Nutzung sehr wohl gegen das "Abhörverbot" verstoße (das
Funkmagazin berichtete http://www.funkmagazin.de/170508.htm).

Die aktuelle Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Jens Ferner
(http://www.ferner-alsdorf.de) erwirkt. Weitere Informationen zu diesem Thema
gibt es im Internet unter www.schwarz-surfen.de 

Aktenzeichen: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
Volltext der Entscheidung unter http://tinyurl.com/wlan-urteilwuppertal 

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/100810.htm

73 de Hans!
 


Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail


 22.10.2026 00:17:42lZurueck Nach oben