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DHH841 > FUNK     27.03.10 23:00l 55 Lines 2692 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: BNetzA: Weiterhin hohe Einnahmen durch Standortbescheinigungen
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BNetzA: Weiterhin hohe Einnahmen durch Standortbescheinigungen

Im Jahre 2009 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) insgesamt 16.620
Standortbescheinigungen erteilt. Das geht aus dem Jahresbericht 2009 der
Behörde hervor. Im Vorjahr (2008) waren es 18.560 Bescheinigungen. Damit hat
die BNetzA durch die Erteilung von Standortbescheinigungen auch im vergangenen
Jahr wieder Einnahmen in siebenstelliger Höhe erzielt.

Eine Standortbescheinigung kostet in der "einfachsten" Ausführung (bei
Funkanlagen mit einer einzigen Sendeantenne) 165 Euro; bei Anlagen mit mehreren
Antennen an einem Standort schlägt jede weitere Sendeantenne mit 92 Euro zu
Buche. Wenn Messungen vor Ort erforderlich sind, berechnet die BNetzA für den
Einsatz eines Messwagens 57,26 Euro pro Stunde zuzüglich 0,23 Euro pro
gefahrenem Kilometer. Hinzu kommen in solchen Fällen Personalkosten: Ein
Beamter des "mittleren Dienstes" kostet 129,82 Euro pro Stunde, ein Beamter im
"gehobenen Dienst" schlägt mit 169,37 Euro zu Buche, und für einen Beamten des
"höheren Dienstes" berechnet die BNetzA einen Stundensatz von 240,17 Euro.

Eine Standortbescheinigung ist grundsätzlich für jede ortsfeste Funkanlage mit
einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP erforderlich (Ausnahme:
Amateurfunkanlagen). In der Standortbescheinigung legt die Bundesnetzagentur
fest, welche Schutzabstände rund um die Sendeantenne eingehalten werden müssen,
damit Personen durch das abgestrahlte elektromagnetische Feld nicht geschädigt
werden.

Grundlage für das Standortbescheinigungsverfahren ist die sogenannte
"Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder" (kurz: BEMFV). Diese Rechtsverordnung ist sowohl in praktischer als
auch rechtlicher Hinsicht umstritten. Fachleute weisen darauf hin, dass eine
Standortbescheinigung z.B. bei Funkanlagen, die die Grenze von 10 Watt EIRP nur
geringfügig überschreiten (z.B. CB-Funkanlagen an leistungsfähigen
Hochantennen) keinen Sinn macht. Bei solchen Anlagen sind die Schutzabstände in
der Regel so klein, dass deren Einhaltung meist schon durch den Montageort der
Antenne (z.B. auf einem Dach) gewährleistet ist. Einige Juristen halten die
BEMFV für rechtlich angreifbar, weil die zugrundeliegende Rechtsnorm, der § 12
des FTEG, nicht dem "Bestimmtheitsgebot" des Grundgesetzes, Artikel 80,
entspricht.

- wolf -

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/270310.htm

73 de Hans!
 


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