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DHH841 > FUNK 05.03.10 02:05l 57 Lines 2486 Bytes #999 (360) @ BAY
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Empfang von Flugzeugpositionsdaten kein verbotenes "Abhören"
Der Empfang und das Sichtbarmachen von Flugzeugpositionsdaten stellt kein
verbotenes "Abhören" im Sinne des § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
dar. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hervor, über den
Rechtsanwalt Micheal Riedel in der Ausgabe 3/2010 der Zeitschrift "Funkamateur"
berichtet.
Der Fall hatte sich bereits im Jahre 2008 zugetragen: Anlässlich der HAM RADIO
2008 verbot die Bundesnetzagentur einem Händler den Vertrieb von Funkempfängern
des Typs "SBS-1" der Firma Kinetic Avionics Products. Bei dem Gerät handelt es
sich um einen Empfänger, mit dem Flugzeug-Transponderdaten (nicht der
Sprechfunkverkehr) empfangen und die Positionen der Flugzeuge in Echtzeit auf
einem Computer-Monitor - ähnlich wie auf einem Radarbildschirm - dargestellt
werden können.
Die Bundesnetzagentur begründete das Vertriebsverbot unter anderem damit, dass
die Benutzung des Gerätes gegen das im § 89 TKG festgelegte Abhörverbot
verstoßen würde und damit strafbar sei.
Das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Es wies vielmehr darauf hin, dass unter
dem Begriff "Abhören" nach allgemeinem Sprachgebrauch "das unmittelbare Zuhören
sowie das unmittelbare Hörbar-Machen einer Nachricht" verstanden wird.
Maßgebend sei also "die tatsächliche akustische Wahrnehmbarkeit des durch
Funkwellen übermittelten Inhalts". Diese "akustische Wahrnehmbarkeit" war im
vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil die empfangenen Signale nur optisch
auf dem Bildschirm angezeigt wurden.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass es durch eine Erweiterung der
Software möglich ist, mit dem Gerät einen Scanner bzw. ein Funkgerät
anzusteuern und dadurch auch den Flug-(Sprech-)Funk mitzuhören. In derartigen
Fällen könne "unter Umständen ein Verstoß gegen § 89 TKG und andere
Vorschriften vorliegen". (Anmerkung: Das Nachfolgemodell des "SBS-1" verfügt
bereits über einen eingebauten Flugfunk-Empfänger.)
Der Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln ist im Internet unter
http://tinyurl.com/1L1048-08 zu finden.
Aktenzeichen: 1 L 1048/08
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/040310.htm
73 de Hans!
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