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BNetzA genehmigt "Baustellenwarnsysteme" auf CB-Kanal 28
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Betrieb sogenannter
"Baustellenwarnsysteme" auf der Frequenz 27,285 MHz genehmigt. Eine
entsprechende Allgemeinzuteilung hat die Behörde am 23. September 2009 in ihrem
Amtsblatt Nr. 18 veröffentlicht.
Die Frequenz 27,285 MHz entspricht dem CB-Funk-Kanal 28. Die max.
Strahlungsleistung der "Baustellenwarnsysteme" darf 10 Milliwatt (ERP) nicht
überschreiten. Die Bandbreite ist auf 10 kHz beschränkt.
Die Allgemeinzuteilung für "Baustellenwarnsysteme" hat folgenden Wortlaut:
Allgemeinzuteilung der Frequenz 27,285 MHz für Funkanwendungen geringer
Reichweite (SRD) für Baustellenwarnsysteme
Gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes wird hiermit die Frequenz 27,285 MHz
zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Baustellenwarnsysteme zugeteilt.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
Mittenfrequenz (MHz): 27,285
Kanalbandbreite (kHz): 10
Strahlungsleistung (ERP in mW): 10
2. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Störungen bei anderen
Funkanwendungen, deren Nutzung innerhalb des o. g. Frequenzbereichs liegt:
Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines
Nutzsignals gestattet.
3. Befristung:
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2019 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannte Frequenz wird teilweise auch für andere Funkanwendungen
genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität
oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch
andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall
gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung
gegenseitige Beeinträchtigungen der Funkanwendungen für Baustellenwarnsysteme
nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen
Standard gebunden. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt
werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des "Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich
für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art
ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte.
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für
die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten,
verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den
durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den
jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 13 und 14 EMVG der Zugang zu
Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und
Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw.
zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen
werden die Parameter der europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 300 135 zu
Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur
Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen
Normen zu entnehmen.
8. Bei Frequenzmehrbedarf steht für Baustellenwarnsysteme u. a. der
Frequenzbereich 26,975 - 27,283 MHz aus der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen
für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Non-specific Short
Range Devices (SRD)" zur Verfügung.
(Ende des Wortlauts der Allgemeinzuteilung)
Die Vorschriften für den CB-Funk werden von dieser Allgemeinzuteilung nicht
berührt.
- wolf -
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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/250909.htm
73 de Hans!
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