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26. BImSchV/BEMFV
Neue Vorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern
22.08.13
Eine Gesetzesnovelle zur äVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder“ (BEMFV) und der 26.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) tritt heute in Kraft. Die
Änderungsverordnung wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung von Bundestag
und Bundesrat beschlossen. Über das Verfahren und die Einzelheiten der
Änderungen hatte der DARC in den letzten Monaten bereits berichtet. Die
Veröffentlichung erfolgte am 21. August im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 50.
Sie kann unter www.bgbl.de/Xaver/start.xav eingesehen werden. Hier die
wesentlichen für Funkamateure relevanten Änderungen der Neufassung:
• § 3 Grenzwerte: Zur Bestimmung der Sicherheitsabstände für den
Frequenzbereich 9 KHz bis 50 MHz werden nun die Grenzwerte für aktive
Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1
(Ausgabe Mai 2012) herangezogen. (vorher: DIN VDE 0848-3-1). Dadurch erwarten
wir eine deutliche Entlastung auf den meisten Amateurfunkfrequenzen
• § 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen: Den zur Einhaltung der Grenzwerte
erforderlichen Sicherheitsabstand müssen Betreiber nun auf der Grundlage der
Norm DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) ermitteln und dokumentieren (vorher:
DIN VDE 0848 Teil 1). Diese Grundlagen sind jedoch weitgehend identisch mit den
bisher gültigen.
• § 13 Überprüfung: Dieser Paragraph wurde ergänzt: Der Funkamateur hat nun
seine Amateurfunkstelle nach Ankündigung für die messtechnische Überprüfung
sendebereit zu halten.
• § 15a Ordnungswidrigkeiten: Neu eingefügt wurde dieser Paragraph: Wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Standortbescheinigung eine
ortsfeste Funkanlage betreibt, handelt ordnungswidrig.
Insgesamt ist die Novelle in der vorliegenden Form aus Sicht der Funkamateure
zu begrüßen, da eine Senkung von Grenzwerten im Bereich des Personenschutzes
nicht verordnet wurde. Mehr noch, denn der deutsche Alleingang des besonderen
Schutzes von Herzschrittmacherträgern wurde nun auf ein Niveau zurückgenommen,
das im Einklang mit der Europäischen Normenlage ist und weitgehend mit den
Vorgaben für den Personenschutz identisch ist. Weiterhin bleibt den
Funkamateuren das Recht erhalten, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der
Anzeige nach §9 BEMFV selbst und kostenfrei nachzukommen. Alle anderen
Funkstellenbetreiber müssen die Bundesnetzagentur beauftragen, eine
kostenpflichtigen Standortbescheinigung zu erstellen. Die
DARC-Berechnungsprogramme werden zeitnah der neuen Rechtslage angepasst. Wir
werden an selber stelle über entsprechende Updates informieren.
--
Quelle: http://www.darc.de/aktuelles/details/article/neue-vorschriften-zum-
schutz-vor-elektromagnetischen-feldern-in-kraft/
* Mit freundlicher Genehmigung des DARC ins Packet-Radio übernommen *
73 de Hans!
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