| |
DAD231 > AFU 25.02.10 00:20l 55 Lines 6281 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : 8181_DBX214
Read: GAST
Subj: NETZAGENTUR GREIFT DURCH: LIZENZENTZUG AUF LEBENSZEIT
Path: FFLB0X<DBO841<DBO763<DBX214
Sent: 100224/1148Z @:DBX214.#NR.W.DLNET.DEU.EU #:8181 [8184] FBB7.01.35 alpha
From: DAD231@DBX214.#NR.W.DLNET.DEU.EU
To : AFU@DEU
NETZAGENTUR GREIFT DURCH: LIZENZENTZUG AUF LEBENSZEIT
VG KOeLN: KEIN ANSPRUCH AUF RUFZEICHEN NACH BESTANDENER PRUeFUNG
(rps) Wie erst jetzt bekannt wurde, gab es in den Jahren 2005 bis 2009 einen spektakulaeren Rechtsstreit zwischen einem bayerischen Funkamateur und der Bundesnetzagentur, der letztlich mit dem Rufzeichenentzug auf Lebenszeit endet
e. Was war geschehen?
In den Jahren 1999, 2000 und 2004 ergingen gegen den betroffenen Funkamateur zeitlich befristete Betriebsverbote wegen verschiedener Stoerungen des Amateurfunkverkehrs, die alle bestandskraeftig wurden. Im September 2005 stellte d
ie Bundesnetzagentur fest, dass er etwa eine halbe Stunde lang den Amateurfunkverkehr zweier serbo-kroatisch sprechender OM ueber das oesterreichische Relais Schafberg, OE2XBB, auf 439,200 MHz mit der Aussendung von DTMF-Toenen ge
zielt stoerte. OE2XBB steht in der Naehe von Wolfgang- und Mondsee in einer Hoehe von 1782 Metern ueber NN. Am selben Tag beobachtete man ihn angeblich dabei, wie er eine halbe Stunde lang in einem QSO sein Rufzeichen nicht nannte
. Die Aussenstelle Muenchen der Bundesnetzagentur widerrief daraufhin im Dezember 2005 die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unbefristet gemaess Paragraf 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes.
Hiergegen wurde schliesslich Klage vor dem Verwaltungsgericht Koeln erhoben. Die damals zustaendige 11. Kammer wies die Klage Ende 2007 ab.
Die Begruendung: Drei bereits geahndete Verletzungen von Bestimmungen von AFuG und AFuV zusammen mit dem nun manifestierten vierten Verstoss seien ausreichend fuer den Lizenzentzug. Die Bundesnetzagentur habe ihr Ermessen dabei ko
rrekt ausgeuebt. Noch waehrend dieses Verfahren lief, beantragte der Klaeger bei der Netzagentur die Zuteilung eines neuen Amateurfunkrufzeichens. Er habe ein Recht darauf, weil er nach wie vor eine fachliche Pruefung fuer Funkama
teure erfolgreich abgelegt habe und Paragraf 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes dies zur einzigen und unabdingbaren Voraussetzung mache. Die Netzagentur verweigerte die Neuzuteilung eines Rufzeichens jedoch - und wieder ging es vor
das Verwaltungsgericht Koeln.
Die nun zustaendige 21. Kammer wies auch diese Klage zurueck. Die Begruendung ist spektakulaer: Trotz bestandener Pruefung stehe einer Neuzuteilung der Umstand entgegen, dass eine stoerungsfreie Frequenznutzung durch den Klaeger i
n Zukunft nicht sichergestellt sei. Paragraf 55 des TKG verlange aber genau dies. Es laege allein im Ermessen der Bundesnetzagentur zu beurteilen, ob sich der Klaeger in Zukunft rechtstreu verhalten und die notwendige Zuverlaessig
keit besitzen werde.
Damit war der Rechtsweg am Ende - und die Amateurfunkzulassung auf Lebenszeit weg. Der Redaktion ist nicht bekannt, ob der Funkamateur sich anwaltlich hat vertreten lassen. Sie finden alle drei Urteile bzw. Beschluesse anonymisier
t und im Wortlaut auf unserer Website im Bereich "Rechtl iches - Urteile und Nachrichten".
(rps) Ein paar wenige Verstoesse, die hier in NRW jeden Abend gleich auf diversen Relais zuhauf beobachtet werden koennen, reichen also aus fuer den "Lizenzentzug" auf Lebenszeit - oder muessen es dazu schon ein auslaendischer Rep
eater und auslaendische Funkamateure sein, die man gezielt stoert? Es kommt laut OVG Muenster jedenfalls weder auf Vorsatz oder Fahrlaessigkeit, noch auf die Schwere der Regelverletzung an. Ob heftigster Kommerz, senden mit mehrer
en Kilowatt oder einfach nur sein Rufzeichen erst nach 12 Minuten nennen, ob Ordnungswidrigkeit oder nicht - all das sei erst einmal gleichwertig. Die Wertung und Wichtung liegt nach Meinung der Richter alleine und vollstaendig im
Ermessen der Bundesnetzagentur - einschliesslich der Bewilligung einer eventuellen Neuzuteilung. Das ist wohl kaum gerecht und objektiv - aber es stuende so im Amateurfunkgesetz, jedenfalls zurzeit.
Was lernen wir daraus? Erstens: Der Funkamateur muss sich ab sofort wohl gegen jedweden Vorwurf seitens der Bundesnetzagentur rechtlich wehren, und sei dieser noch so banal. Ansonsten riskiert er bereits ab dem zweiten Mal den Liz
enzentzug auf Lebenszeit. Und zweitens: Das Amateurfunkgesetz muss geaendert werden. Ich persoenlich halte dieses Gesetz mittlerweile sogar fuer verfassungswidrig, weil es dem Wortlaut nach den endgueltigen Zulassungsentzug auf di
eselbe Stufe stellt wie das Recht auf Zulassungserteilung nach bestandener Pruefung, und zwar ohne auch nur mit einem Wort deren voellig unbestimmtes Zusammenspiel nebst Verfahren zu definieren. In das AFuG gehoeren zwingend Regel
ungen, die die Schwere der Rechtsverstoesse heranziehen, die zwischen Vorsatz und Fahrlaessigkeit unterscheiden, und die das Verfahren einer Neuerteilung definieren, etwa durch Wartezeiten oder das Erfordernis einer erneuten fachl
ichen Pruefung.
Eines geht jedenfalls nicht: die Bundesnetzagentur in die Rolle eines psychologischen Gutachters zu bringen. Die Behoerde ist weder personell noch fachlich in der Lage, eine Art von Sozialprognose zu erstellen und darueber urteile
n zu koennen, ob ein Antragsteller sich kuenftig funkvertraeglich verhalten wird. Zudem muesste eine Art von "Idiotentest" in Analogie zum Fuehrerscheinentzug erst einmal im Gesetz verankert werden. Aus gutem Grund hat das OVG Mue
nster die Anwendung von Paragraf 55 TKG im Amateurfunk dahin stehen lassen und nicht bestaetigt.
Aber - wollen wir ueberhaupt einen Einstieg in die kaum jemals objektivierbare Psychodimension? Ich meine nein. Eine saubere Verfahrensregelung im Amateurfunkgesetz waere mir jedenfalls lieber. Wir alle waren seit 1949 stolz auf u
nseren unabdingbaren Rechtsanspruch auf Lizenzerteilung nach bestandener Pruefung - ohne Ansehen der Person und deren Vergangenheit. Wenn - wie die 21. Kammer des VG Koeln jetzt schreibt - das AFuG "keinen abschliessenden Katalog
der materiellrechtlichen Zuteilungsvoraussetzungen" enthaelt, wenn somit - nicht nur nach einem Entzug - eine Art Gesinnungspruefung durch die Genehmigungsbehoerde dazwischen geschoben werden kann, dann haben wir 1997 etwas grob f
alsch gemacht. Nachbessern ist hier wohl Pflicht.
Quelle: Rundspruch des AGZ e.V. Ausgabe 339 / 2010 vom 21.02.2010
Ralph, DC5JQ
Quelle: Rundspruch des AGZ e.V. Ausgabe 339 / 2010 vom 21.02.2010
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |